§ 1 Zur Einhaltung der Platzordnung sind alle Mitglieder und Gäste verpflichtet.
§ 2 Vor Betreten des Abrichteplatzes muss dem Hund Gelegenheit gegeben werden, sich auszulaufen (Auslaufweg in der Einbahnrichtung). Die Exkremente sind mit den vorgesehenen Einrichtungen zu entfernen.
§ 3 Wichtig!! Am Parkplatz sind die Hunde nach Verlassen des Fahrzeuges sofort anzuleinen.
§ 4 Beim Betreten des Abrichteplatzes sind alle Hunde ohne Ausnahme an der Leine zu führen.
§ 5 Die Hunde müssen an dem dafür vorgesehenen Platz verwahrt werden (Boxen oder Abliegeplatz).
§ 6 Das Mitnehmen von Kindern zum Abrichteplatz ist nur unter Aufsicht gestattet, der Verein haftet für keinerlei Schäden.
§ 7 Für Personen- und Sachschäden die der Hund verursacht haftet der Hundebesitzer. Er sollte daher versichert sein.
§ 8 Kranke Hunde sind vom Abrichteplatz unbedingt fernzuhalten. Auf regelmäßige Impfung und Entwurmung ist zu achten.
§ 9 Raufer oder bissige Hunde sind mit einem Maulkorb zu versehen und an der Leine zu führen.
§ 10 Die grobe Behandlung der Hunde ist untersagt. Bei nicht Einhaltung und wiederholter Mahnung erfolgt ausnahmslos Platzverbot. Die Verwendung von Stachelhalsbändern und Stromreizgeräte ist laut § 5 des Tierschutzgesetzes verboten.
§ 11 Um Reinhaltung der Anlage wird im eigenen Interesse gebeten. Sollte sich ein Hund außerhalb des dafür vorgesehenen Auslaufweges lösen, ist der Hundeführer für die Beseitigung verpflichtet. Weiters ersuchen wir darauf zu achten, dass die Hunde im gesamten Gelände der Hundeschule nicht graben.
§ 12 Die Geräte am Welpenplatz sowie alle Hundesportgeräte sind keine Spielgeräte für Kinder. Außerdem dürfen die Geräte nur unter Aufsicht und Anweisung eines Trainers benützt werden.
§ 13 Die Mitglieder sind verpflichtet, aus Gründen der Sicherheit und um Konflikte zu vermeiden, die Hunde nicht in das Vereinshaus mitzunehmen sowie zu den Sitzbänken im gesamten Außenbereich.
§ 14 Läufige (heiße) Hündinnen müssen (ca. 3 Wochen) vom Abrichteplatz ferngehalten werden.
§ 15 Die festgesetzten Kurszeiten sind einzuhalten.
§ 16 Die Mitglieder sind verpflichtet laut (§10 Abs. 3) der Satzung, den Anweisungen und Beschlüssen des Vorstandes unbedingt Folge zu leisten.
Die Vereinsleitung