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Dienstag, den 03. November 2009 um 20:17 Uhr |
| § 1 |
Zur Einhaltung der Platzordnung sind alle Mitglieder und Gäste verpflichtet |
| § 2 |
Vor Betreten des Abrichteplatzes muss dem Hund Gelegenheit gegeben werden, sich auszulaufen (Auslaufweg in der Einbahnrichtung). Die Exkremente sind mit den vorgesehenen Einrichtungen zu entfernen. |
| § 3 |
Wichitg! Am Parkplatz sind die Hunde nach Verlassen des Fahrzeuges sofort anzuleinen. |
| § 4 |
Beim Betreten des Abrichteplatzes sind alle Hunde ohne Ausnahme an der Leine zu führen. |
| § 5 |
Die Hunde müssen an dem dafür vorgesehenen Platz verwahrt werden (Boxen oder Abliegeplatz). |
| § 6 |
Das Mitnehmen von Kindern zum Abrichteplatz ist nur unter Aufsicht gestattet, der Verein haftet für keinerlei Schäden. |
| § 7 |
Für Personen- und Sachschäden die der Hund verursacht, haftet der Hundebesitzer. Er sollte daher versichert sein. |
| § 8 |
Kranke Hunde sind vom Abrichteplatz unbedingt fernzuhalten. Auf regelmäßige Impfung und Entwurmung ist zu achten. |
| § 9 |
Raufer oder bissige Hunde sind mit einem Maulkorb zu versehen und an der Leine zu führen. |
| § 10 |
Die grobe Behandlung der Hunde ist untersagt. Bei nicht Einhaltung und wiederholter Mahnung erfolgt ausnahmslos Platzverbot. Die Verwendung von Stachelhalsbänder und Stromreizgeräte ist laut § 5 des Tierschutzgesetztes verboten. |
| § 11 |
Um Reinhaltung der Anlage wird im eigenen Interesse gebeten. Sollte sich ein Hund außerhalb des dafür vorgesehenen Auslaufweges lösen, ist der Hundeführer für die Beseitigung verpflichtet. |
| § 12 |
Die Geräte am Welpenplatz sowie alle Hundesportgeräte sind keine Spielgeräte für Kinder. Außerdem dürfen die Geräte nur unter Aufsicht und Anweisung eines Trainers benützt werden. |
| § 13 |
Die Mitglieder sind verpflichtet, aus Gründen der Sicherheit und um Konflikte zu vermeiden, die Hunde nicht in das Vereinsheim mitzunehmen sowie zu den Sitzbänken im gesamten Aussenbereich. |
| § 14 |
Läufige (heiße) Hündinnen müssen (ca. 3 Wochen) vom Abrichteplatz ferngehalten werden. |
| § 15 |
Die festgesetzten Kurszeiten sind einzuhalten. |
| § 16 |
Die Mitglieder sind verpflichtet laut (§17 Abs 3) der Satzung, den Anweisungen und Beschlüssen des Vorstandes unbedingt Folge zu leisten. |
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Die Vereinsleitung
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 04. November 2009 um 13:22 Uhr |